Republik Zypern
Botschaft der Republik Zypern in Wien

Illegale Nutzung von griechisch-zypriotischem Eigentum


Im Zuge der türkischen Invasion am 20. Juli 1974 und der militärischen Besetzung von 36.2% des Territoriums der Republik Zypern wurden 170.000 griechische Zyprioten dazu gezwungen, ihre Häuser und Besitztümer zu verlassen. Vor der Invasion machten die griechischen Zyprioten zwei Drittel der Bevölkerung in den heute besetzten Gebieten aus. Den offiziellen Zahlen der Republik Zypern vom Jahr 1964 zufolge, gehörten 78 Prozent der privaten Grundstücke im besetzten Teil Zyperns griechisch-zypriotischen Eigentümern, während türkischen Zyprioten ungefähr 21 Prozent gehörten.


Es wird darauf hingewiesen, dass das Regime in den besetzten Gebieten Zyperns ein rechtswidriges sezessionistisches Gebilde darstellt. Das wird in den Resolutionen 541 (83) und 550 (1984) des UN-Sicherheitsrates festgelegt, die alle Staaten auffordern, die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität der Republik Zypern zu respektieren sowie keinen anderen zypriotischen Staat als die Republik Zypern anzuerkennen.


Den Vertriebenen der türkischen Invasion ist es heute noch von der türkischen Armee verwehrt, zu ihren Häusern und Besitztümern zurückzukehren, was gegen das nationale Recht und das Völkerrecht verstößt. Gemäß den entsprechenden Leitsätzen der Vereinten Nationen (United Nations Principles on Housing and Property Restitution for Refugees and Displaced Persons) haben alle Flüchtlinge und Binnenvertriebene das Recht auf Rückerstattung von ihren Häusern und Besitztümern.


Ausländischen Bürgern wird davon abgeraten, griechisch-zypriotisches Eigentum in den seit 1974 unter türkischer Militärbesatzung stehenden Gebieten zu kaufen


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sowohl bei seinem Urteil vom 18. Dezember 1996 zur Individualbeschwerde der vertriebenen zypriotischen Eigentümerin Titina Loizidou aus Kyrenia gegen die Türkei, als auch bei der 4. Staatenbeschwerde Zyperns gegen die Türkei die Eigentumsrechte der Vertriebenen verteidigt.


In der Rechtssache Loizidou befand der EMGR, dass die Antragstellerin, Frau Titina Loizidou, Staatsbürgerin der Republik Zypern, die rechtmäßige Eigentümerin ihres Vermögens bleibt, welches sich in einem Gebiet unter türkischer Militärbesatzung befindet. In einem Präzedenzfall-Urteil betrachtete der Gerichtshof die Türkei als Besatzungsmacht, welche die Verantwortung für die Politik und die Tätigkeit der Behörden im Besatzungsgebiet trägt. Die türkisch-zypriotischen „Behörden“ wurden als eine der Türkei „untergeordnete lokale Administration“ bezeichnet. Die Türkei wurde also für schuldig befunden, gegen Artikel 1 des Protokolls der Menschenrechtskonvention verstoßen zu haben, indem sie fortwährend der Klägerin den Zugang zu ihrem Eigentum verwehrt und dieses ohne Entschädigung nutzt. Der EGMR ordnete an, dass die Türkei Frau Loizidou eine Entschädigung zu zahlen sowie ihr einen uneingeschränkten Zugang zu ihrem Eigentum zu ermöglichen hatte. Die Rechte der Vertriebenen auf ihr Eigentum wurden erneut beim Urteil des EGMR vom Dezember 2005 zur Individualbeschwerde der rechtmäßigen griechisch-zypriotischen Eigentümerin Myra Xenides-Arestis gegen die Türkei und seitdem bei weiteren Fällen vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof bestätigt.


Die griechisch-zypriotischen Eigentümer von Immobilien im besetzten Teil Zyperns können gerichtliche Schritte gegen die Usurpatoren ihres Eigentums vor den zuständigen Gerichten der Republik Zypern unternehmen. In seinem Urteil vom 15. November 2004 zum Fall Meletios Apostolides gegen David und Linda Orams ordnete das Bezirksgericht Larnaka an, dass das britische Ehepaar Orams Herrn Apostolides eine Entschädigung zu zahlen hat. Zudem soll das Ferienhaus, das auf seinem Grundstück im türkisch besetzten Dorf Lapithos errichtet wurde, abgerissen werden und alle Eingriffe auf dem besagten Grundstück sollen eingestellt und das Eigentum zurückgegeben werden. Laut der Verordnung 44/2001 der Europäischen Union können die Urteile zypriotischer Zivilgerichte in jedem EU-Mitgliedstaat umgesetzt werden. Auf dieser Grundlage wendete sich Herr Apostolides an die britische Justiz zur Umsetzung des Urteils des zypriotischen Gerichts. David und Linda Orams erhoben dann an einem Gericht des Vereinigten Königreichs Einspruch gegen das Urteil. Nach einem Vorabentscheidugsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erkannte das britische Berufungsgericht am 19. Jänner 2010, dass das Urteil eines zypriotischen Gerichtes in Zusammenhang mit Forderungen im Hinblick auf das Eigentum eines griechischen Zyprioten im türkischen Besatzungsgebiet zu vollstrecken war. Das Berufungsgericht betonte unter anderem die völkerrechtliche Pflicht, die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität der Republik Zypern zu respektieren und bestätigte die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der Republik Zypern in Fällen, welche Eigentumsrechte in Bezug auf Grundstücke in den türkischen besetzten Gebieten betreffen.


Vorwarnung für ausländische Bürger

Aus den oben genannten Gründen wird ausländischen Bürgern, welche daran interessiert sind, Immobilien im unter türkischer Militärbesatzung stehenden Teil Zyperns zu erwerben, stark empfohlen, den Rechtsstatus des betroffenen Eigentums bei der zuständigen Stelle des zypriotischen Innenministeriums eingehend zu prüfen, um festzustellen, dass durch dieses Geschäft die Rechte der rechtmäßigen Eigentümer nicht beeinträchtigt werden sowie dass der Anbieter auch der echte Eigentümer ist und daher gültige Eigentumsrechte übergeben kann.


Des Weiteren sollen ausländische Besucher Zyperns darüber informiert werden, dass Werbeunterlagen über den Verkauf von Immobilien in den Gebieten, welche nicht unter der wirksamen Kontrolle der Regierung stehen, beschlagnahmt werden können. Dies ist der Fall, wenn das Werbematerial im Besitz von Leuten gefunden wurde, die von den Gebieten nördlich der Pufferzone in die Gebiete der Republik Zypern gekommen waren. Da mehr als vier Fünftel des Eigentums im besetzten Teil Zyperns entweder den Vertriebenen oder der Republik Zypern gehören, kann man die Schlussfolgerung ziehen, dass das Werbematerial rechtswidrige Tätigkeiten betrifft, selbst wenn es beim Zeitpunkt seiner Entdeckung keinen Beweis gibt, der das Material mit bestimmten vertriebenen Eigentümern verbindet.

Das betroffene Werbematerial könnte in einem künftigen Prozess gegen Usurpatoren vom Eigentum nördlich der Pufferzone genützt werden. Es wird außerdem als Material angesehen, dass bei der Verübung von Straftaten genutzt werden könnte. So eine Straftat wäre zum Beispiel, laut dem Artikel 28 des zypriotischen Strafgesetzbuches, die Nutzung eines Grundstückes, das auf dem Namen von jemandem anderen registriert ist, ohne die Zustimmung des registrierten Eigentümers. Oder eine Straftat im Sinne vom Artikel 14 des Gesetzes über die Registrierung von Maklern. Demgemäß darf keiner den Beruf des Maklers ausüben oder sich als Makler hinstellen, außer wenn er angemessen registriert ist und über die Jahreslizenz verfügt, welche die staatliche Registrierungsbehörde für Makler erteilt.


Es besteht also ein begründeter Verdacht, dass die Werbeunterlagen im Mittelpunkt von illegalem Immobilienverkauf in Gebieten nördlich der Pufferzone stehen. Daher ist eine Baschlagnahmung der Werbeunterlagen legitim. Nach der Beschlagnahmung soll das Material der Polizei zur Evaluierung übermittelt werden. Komplette Zeugnisse von den dieses Material tragenden Personen sind dann erforderlich. Diese Personen können potentielle Zeugen bei Gerichtsverfahren werden. Falls ein begründeter Verdacht entsteht, dass die jeweiligen Personen an rechtswidrigen Immobiliengeschäften oder der Nutzung von Hotels beteiligt sind, kann ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt werden.




No documents found


Registrierungsplattform für die Angehörigen der zypriotischen Diaspora

bildung

Universität

AuswärtigesAmt

International Gender Champions

Government

pio

ÜberZypern

AspectsOfCypruy

CyprusOnFilm

Psc

isolation

InvestmentGuide

window